Die Landschaftsarchitektur in der NS-Zeit ist politisch schwer belastet. Der Berufsstand erfuhr mit Berufsverboten und Verfolgungen schwere Einschränkungen und Verluste. Die Haltung der aktiven Kolleg:innen reichte von unfreiwilliger Anpassung über Zustimmung bis zur aktiven Unterstützung des Regimes. Die demokratischen Berufsverbände wurden zerstört. Das Gestaltungsspektrum wurde nivelliert und ideologisch kontrolliert. Im Bereich der Landschaftsplanung entstanden Planungsmethoden, die nach der NS-Zeit weiterentwickelt wurden.
Die Herausbildung der Landschaftlichen Daseinsvorsorge im Nationalsozialismus
Auch wenn die Jahre 1933 und 1945 deutliche politische Zäsuren darstellen, ist es sinnvoll bei der Betrachtung fachgeschichtlicher Entwicklungen von den Kontinuitäten aus der Zeit davor und in die Zeit danach auszugehen. Um mit dem Architekturhistoriker Hartmut Frank zu sprechen: „Die Nazi-Propaganda unterbricht nicht die Kontinuität der deutschen Baukultur, sie vernichtete nur besonders gründlich das Bewußtsein dieser Kontinuität.“ (1985,10)
Dennoch verdeutlichen viele auf dem Gebiet der Landschaftsarchitektur zwischen 1933 und 1945 aufgestellte Programme und realisierte Projekte den spezifischen Einfluss der nationalsozialistischen Ideologie auf Gestaltungsfragen, das autoritäre Staatsverständnis und Repräsentationsbedürfnisses der NS-Diktatur und die militaristische Durchorganisierung der Gesellschaft, welche es so vor und nach diesen 12 Jahren nicht gegeben hat.
Dieser Beitrag versteht sich nicht als Zusammenschau, sondern als Ergänzung des bisherigen Forschungsstandes. Es soll hier deswegen nicht auf Repräsentationsbauvorhaben wie Reichsparteitagsgelände oder Olympisches Dorf, Große Ruhrländische Gartenschau (Gruga) Essen 1938, Reichsgartenschau Stuttgart 1939, KDF-Bad Prora oder Flughafen Tempelhof, oder auf die mehr oder weniger alltäglichen Aufgaben von Hausgartengestaltung, Anlage von Werksgärten („Schönheit der Arbeit“) sowie Grünanlagen in Siedlungen und an öffentlichen Gebäuden eingegangen werden. Besonders betrachtet werden sollen allein die für die Nachkriegsentwicklung folgenreichen Weichenstellungen auf dem Gebiet der Landschaftspflege.
Im Generalbericht „Tätigkeit des Landschaftsgestalters in der offenen Landschaft“ von Walter Mertens erstattet anlässlich des 12. Internationalen Gartenbau-Kongresses in Berlin 1938 wird festgehalten: „In Deutschland hat sich die Tätigkeit des Garten- und Landschaftsgestalters weitgehend zu einer Tätigkeit in der Landschaft entwickelt.“ Der Präsident der Reichskammer der bildenden Künste veranlasste deswegen auch die Erweiterung der Fachgruppenbezeichnung um den Begriff der Landschaft (1938, 101, 105).
Im NS-Staat war die Betrachtungsweise immer eine, die Mensch, Technik und Natur als eine organisch miteinander verbundene Einheit betrachtete, die es zu formen galt, wie Schoenichen 1937 programmatisch formulierte: „Biologisches Denken ist maßgebend für die gesamte Rassen- und Bevölkerungspolitik des Dritten Reiches ebenso wie für weite Gebiete unserer Jugend- und Volkserziehung und für zahlreiche Fragen der Raumordnung.“ (1937, 116)
Das nationalsozialistische Weltbild einer höheren biologischen Ordnung, aus der von Alwin Seifert und anderen in mystifizierter Form Daseinsgrundlagen wie „Wesenseigenheit“ und „Schicksalshaftigkeit“ abgeleitet wurden, brachte 1937 der Vorsitzende der "Deutschen Gesellschaft für Gartenkunst" (DGFG) und Berliner Stadtgartendirektor Josef Pertl auf der 50-Jahr-Feier der DGfG in Düsseldorf auf den Punkt: „Der Nationalsozialismus ist ein Bejaher der Natur und ihrer Gesetze. Er respektiert die Natur und ihre Gesetze in allen seinen Maßnahmen in der Erkenntnis, daß die Naturgesetze die stärksten dieser Welt und allein von ewiger Dauer sind. Der Nationalsozialismus weiß, daß ein Staat um so dauerhafter ist, je mehr er in seiner inneren Struktur mit den Naturgesetzen in Einklang steht.“ (1937, 214)
Die unmittelbare Verbindung von Staat und vermeintlichem Naturgesetz im Nationalsozialismus, die auf alle Bereiche einschließlich der Technik ausgedehnt wurde, bildete den politisch-ideologischen Hintergrund für alle landschaftsplanerischen Vorhaben, die in dieser Zeit initiiert wurden. „Natur“ kommt in dieser Konstruktion sowohl als biologisch-physikalischer Lebensraum als auch in Form des kulturellen Produkts „Landschaft“ eine Vermittlungsfunktion zu, die dem Volk seine „Seele“ und „Wesenseigenheit“ verleihen bzw. bewahren sollte oder wiederherzustellen imstande ist (Sieferle 1996, 187f.; Klenke 1996, 471).
Das Ziel der NSDAP, Deutschland umfassend, sozial, politisch und bildlich, neu zu gestalten, spiegelt sich in der Verbindung von Heimatschutz und NS-Ideologie wider, in der auch die zentralen Prämissen der Landschaftsgestaltung ihren Platz einnehmen:
- „Landschaft“ spiegelt in ihrem Ausdruck „die geistige Verfassung ihrer Bewohner“ wider (z.B. bei Schwarz 1942).
- „Landschaft“ bildet den Lebensraum, die Heimat, also „die Grundlage unseres völkischen und seelischen Lebens“, was sich „in seiner letzten Auswirkung“ in dem Begriff von „Blut und Boden“ ausdrückt (z.B. bei Erxleben 1942).
Von nicht zu unterschätzender Bedeutung für die Entwicklung der heutigen Fachdisziplin Landschaftsplanung ist die Beteiligung der Landschaftsanwälte am Bau der Reichsautobahnen schon im frühesten Planungsstadium, ihre feste Integration in den Bauablauf und die weitere Hinzuziehung ingenieurbiologischer und pflanzensoziologischer Experten.
Das neue Aufgabengebiet „Landschaftsgestaltung“ erlangte durch diese Institutionalisierung erstmals eine weit über die eigenen Fachkreise hinaus ragende Bedeutung. Der Einsatz der „Landschaftsberater“, die ungefähr ab 1936 als „Landschaftsanwälte“ bezeichnet wurden, schrieb erstmalig verbindlich die Zusammenarbeit von Landschaftsarchitekten mit einer Fachbehörde fest. Als entscheidende Träger des nationalsozialistischen Technik-Natur-Verständnisses bilden die Landschaftsanwälte im Zusammenhang mit der direkten praktischen Umsetzung der Bauaufgabe „Landschaftliche Eingliederung“ eine besondere Gruppe unter den Ingenieuren des „Dritten Reiches“.
Zentral für die Disziplingeschichte ist die Durchsetzung der Auffassung von Landschaftspflege als einer öffentlichen Aufgabe: Seifert formulierte die Forderung, dass „der Staat ein gutes Beispiel“ geben muss, im September 1933 anlässlich des Tages für Denkmalpflege und Heimatschutz in Kassel „Wer immer mit Hilfe öffentlicher Mittel neue Ödflächen schafft [...], ist gehalten, sie mit der jeweils bodenständigen und standortsgemäßen Laubholzgesellschaft aufzuforsten, damit von den so entstehenden Feldhecken eine Wiedergesundung der nebenan liegenden Kultursteppen ausgehen kann.“ (1933, 1941, 1962)
Dieser Anspruch wurde in den Folgejahren zunächst an den Reichsautobahnen, ab 1940 auch im Bereich der Wasser- und Energiewirtschaft umgesetzt. Das System der Landschaftsanwälte sah die Zuständigkeit für räumlich und inhaltlich festgelegte Aufgaben vor. In der Zusammenschau von Bodenschutzmaßnahmen, Waldumbau, Flurschutzpflanzungen sowie – unter Zuhilfenahme der Ingenieurbiologie – naturnahem Wasserbau, Halden- und Gruben-Rekultivierung, die alle mehr oder weniger von der Landschaftsgestaltung beim Reichsautobahnbau abgeleitet worden sind, kristallisiert sich ein umfassendes landschaftspflegerisches Reformprogramm heraus.
- Die Weiterentwicklung traditioneller und die Erarbeitung neuer Betätigungsfelder außerhalb der Siedlungsgebiete und die damit verbundene Herausbildung eines neuen Berufsprofils;
- Die Totalität des Planungsraumes: alle räumlichen Aspekte werden der Planbarkeit unterworfen, die Landschaftsgestaltung deckt Teilfelder davon ab;
- Dies schließt Klärungsprozesse fachlicher und organisatorischer Art ein, sowie die Behauptung gegenüber dem traditionellen, organisatorisch, wirtschaftlich und zahlenmäßig schwergewichtigeren Arbeitsfeld des Straßenbaus, aber auch gegenüber der Land- und Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft, dem Bergbau, usw.;
- Die Formulierung eines ästhetisch und wirtschaftlich sparsam-sachlich gehaltenen Gestaltungskanons bei gleichzeitiger Monumentalisierung des Gebauten in einem völkisch-rassistischen Kontext;
- Rationalisierung und technische Modernisierung von Planungs- und Bauabläufen unter Orientierung an nationalen Bautraditionen und Potentialen;
- Die Anerkennung und Wertschätzung von Kulturlandschaft als Gemeingut, unter Betonung ihrer Gemeinwohlfunktionen und Verrechtlichung durch Naturschutz und Landschaftsgestaltung
„Die totale Landschaftsplanung der Kultur- und Siedlungsordnung fordert den Typ und die Stellung eines neuen Landschaftsgestalters umfassender Bildung und Zuständigkeit.“ So formulierte es 1937 der spätere Landschaftspflege-Referent der "Reichsstelle für Raumordnung" Heinrich Dörr (1937, 12). In seinem zwei Jahre später vor der 52. Hauptversammlung der "Deutschen Gesellschaft für Gartenkunst" (DGG) gehaltenen programmatischen Vortrag „Landschaftsgestaltung und Raumordnung“ formulierte Dörr dieses Programm aus.
Die Abhandlung stellt einerseits ein an völkisch-rassistischer Durchdringung kaum zu übertreffendes Dokument raumordnerischen „Blut-und-Boden“-Denkens dar, andererseits zählt sie zu den frühesten konkreten Ausformulierungen einer umfassenden Landschaftsplanung. Hierin formulierte Dörr „Zehn Gebote der Landschaftsgestaltung“ und hob diese mit der Stadtplanung auf eine gleiche Stufe. Er wurde mit seinen praktischen Vorschlägen konkreter als Schwenkel, dessen Buch „Grundzüge der Landschaftspflege“ (1938) noch stark im bewahrenden Heimatschutz verankert ist.
Der Raumplaner forderte eine „Generallandschaftsplanung“ als Grundlage aller Raumordnungspläne, darin die Festlegung eines „Landschaftsnetzes“, welches auf der Ebene der Landesplanung Großräume mit „Reichslandschaftszügen“ umschließen soll (1939, 205ff.). Für die Landschaftsgestalter sah Dörr das Schlagen ihrer großen Stunde: „biologisch geschult“ und „ganzheitlich eingestellt“ seien sie der „geborene Gemeinschaftstyp unter den Technikern“ (ebd. 203). Der Text vom Oktober 1939, also noch vor den für die im Osten eroberten Gebiete formulierten „Landschaftsregeln“, markiert einen disziplinären Markstein, der sich auch in den Diskussionen der Landschaftsanwälte widerspiegelt.
Da sich die landschaftliche Beratung an Autobahnen, Landstraßen, Wasserstraßen, an Tagebauen und beim RAD zunehmend zu einer öffentlichen Aufgabe entwickelt hatte und es aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit der Landschaftsanwälte immer wieder zu Autoritätskonflikten gekommen war, tauchte konsequenterweise am Beginn der 1940er Jahre der Vorschlag zu einer regulären Beschäftigung der bis dahin in der Regel freiberuflich arbeitenden Landschaftsanwälten auf Provinzebene bzw. zur Verbeamtung von Landschaftsgestaltern auf.
Die Diskussion über eine verallgemeinerte und vom Naturschutz unabhängige öffentliche Aufgabe der Landschaftsgestaltung wurde in den Rundbriefen der Landschaftsanwälte begonnen. Grundsätzlich bejahend zu dieser Idee äußerte sich z.B. der Geschäftsführer der "Hannoverschen Provinzialstelle für Naturschutz" und spätere Leiter der "Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftspflege" Gert Kragh (1911-1982) unter Erläuterung seiner Bemühungen verbeamtete „Provinzial-Bauräte für Landschaftspflege und Gestaltung“ sowie drei Regierungsbauratsstellen durchzusetzen. Er sah deren Befugnisse in nicht mehr und nicht weniger einer „Landschaftspolizei“ und stellte sich den Verwaltungsaufbau ähnlich einer Straßenbaubehörde vor (1940, 5).
Die Einrichtung regionaler öffentlicher Stellen, die Landschaftsanwälte beauftragen, wird publikumswirksam in dem Vorschlag des Stadtplaners Erich Kühn (1902-1981) für eine Organisation der Landschaftspflege formuliert, vorgetragen auf der ersten Arbeitstagung des "Deutschen Heimatbundes" im Juli 1941 auf der Burg Sternberg und unter anderem verbreitet als Anhang 5 im Rundbrief der Landschaftsanwälte vom September 1941.
Kühns detailliert formulierter Vorschlag reichte von dem an oberster Stelle dirigierenden Reichslandschaftsanwalt als einer den Ministerien gleichgeordneten und „mit umfassenden Vollmachten ausgestatteten Reichsstelle“ über Landschaftspflegedezernate bei den Regierungen bis zu Landschaftspflegeämtern in den Provinzen. Die Betreuung regional abgeschlossener Landschaftsräume sollte freien Landschaftsgestaltern, den Landschaftsanwälten, übertragen werden.
Ausdrücklich ging es Kühn um eine „großzügige“ und „systematische“ Erweiterung des „passiven Naturschutzes“ durch eine „aktive Gestaltung“. Der bereits jetzt im Wirkungsbereich der Landschaftsanwälte erreichte Status sollte dafür durch eine „offizielle Einsetzung eines Reichslandschaftsanwaltes mit einem alle Reichsbehörden umfassenden Machtbereich legalisiert werden“.
Die allgemein anerkannte These von Gröning & Wolschke-Bulmahn (1987), dass der Polenfeldzug und die konzeptionellen Arbeiten im "Reichskommissariat für die Festigung Deutschen Volkstums" (RKF) von Erhard Mäding (1909-1998) und Heinrich Friedrich Wiepking-Jürgensmann (1891-1973) in der „Allgemeinen Anordnung Nr. 20/VI/42 über die Gestaltung der Landschaft in den eingegliederten Ostgebieten“ vom 21. Dezember 1942 formuliert, wesentlich für die Entwicklung der Landschaftsgestaltung gewesen sei, kann also insofern erweitert werden, dass die konzeptionelle Entwicklung von Organisationsmodellen der Landschaftspflege im Arbeitsbereich der Landschaftsanwälte ähnlich weit, und zwar gleichzeitig im Herbst 1941, zur Diskussionsreife gediehen war.
Durch das kriegsbedingte Aussetzen, bzw. die nur punktuelle Umsetzung und die räumlichen wie institutionellen Überschneidungen wurde dieser wichtige Aspekt bisher übersehen. Die Arbeit der Landschaftsanwälte an den Reichsautobahnen stellt also einen wichtigen Etappensprung von der Fallweisen landschaftlichen Beratung der Weimarer Zeit zu einer regulären Einbeziehung von Landschaftsarchitekten bei der Realisierung von Großbauvorhaben auf der Basis gesetzlicher Vorgaben dar. Mit dieser Regulierung wurde der Anspruch der Heimatschutzbewegung umgesetzt, dass auf Natur und Landschaft als sinnlich erfahrbare Gemeingüter in ästhetischer wie ökologischer Hinsicht stärker als zuvor planend und gestaltend Rücksicht im Sinne eines Allgemeininteresses genommen wird.
Auf diesen elementaren Schritt wurde nach 1945 aufgebaut. Ohne Frage ist diese Phase der Fachgeschichte politisch schwer belastet und kann nicht losgelöst von den politischen Begleitumständen betrachtet werden.
Autor: Axel Zutz
Dörr, Heinrich: Das Grün in der Raumordnung. In: Baum und Strauch in der rheinischen Landschaft. Rheinische Denkmalpflege 9 (1937) H.1, 7-15
Dörr, Heinrich: Landschaftsgestaltung und Raumordnung. In: Gartenkunst 52 (1939) H.10, 199-208
Erxleben, Guido: Naturschutz und Landschaftsgestaltung, Anhang 7 des Rundbriefes der Landschaftsanwälte vom September 1942 im SN 118, 6 S.
Frank, Hartmut: Welche Sprache sprechen Steine. Einführung in: Ders. (Hrsg.) 1985: Faschistische Architekturen, 7-21
Gröning, Gert & Wolschke-Bulmahn, Joachim: Die Liebe zur Landschaft. Teil III. Der Drang nach Osten: Zur Entwicklung der Landespflege im Nationalsozialismus und während des Zweiten Weltkrieges in den „eingegliederten Ostgebieten“ (Arbeiten zur sozialwissenschaftlich orientierten Freiraunplanung Bd. 9). – München 1987
Klenke, Dietmar 1996: Autobahnbau und Naturschutz in Deutschland. Eine Liason von Nationalpolitik, Landschaftspflege und Motorisierungsversion bis zur ökologischen Wende der siebziger Jahre. In: Frese, Matthias; Prinz, Michael: Politische Zäsuren und gesellschaftlicher Wandel im 20. Jahrhundert. Regionale und vergleichende Perspektiven. – Paderborn 1996, 465-498
Körner, Stefan: Theorie und Methodik der Landschaftsplanung, Landschaftsarchitektur und Sozialwissenschaftlichen Freiraumplanung vom Nationalsozialismus bis zur Gegenwart. (Fakultät Architektur Umwelt Gesellschaft der Technischen Universität Berlin (Hrsg.) Schriftenreihe Landschaftsentwicklung und Umweltforschung Nr. 118). – Berlin 2001
Kragh, Gert: Beitrag im Rundbrief der Landschaftsanwälte vom 18.6.1940 im SN 117 Landschaftsanwälte 1940, Bl.5
Kühn, Erich: Landschaftspflege – Eine neue Aufgabe im Dienste der Heimat. In: Heimat und Reich, 1940, H.11, Nachdruck in: Bandholtz und Kühn 1984, 101-104
Kühn, Erich: Vorschlag für eine Organisation der Landschaftspflege (vorgetragen auf der ersten Arbeitstagung des deutschen Heimatbundes in Sternberg), Anhang 5 im Rundbrief vom 8.9.1941 im SN 117 Landschaftsanwälte 1940, Bl.9-11. Zusammenfassend wider gegeben bei Mrass 1970, 19f.
Kühn, Erich: Stadt und Natur. Vorträge, Aufsätze, Dokumente 1932 – 1981. Herausgegeben von Bandholtz, Thomas; Kühn, Lotte. – Hamburg 1984
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Nietfeld, Annette: Reichsautobahn und Landschaftspflege - Landschaftspflege im Nationalsozialismus am Beispiel der Reichsautobahn. (Diplomarbeit TU Berlin, Werkstattberichte des Instituts für Landschaftsökonomie Bd.13). – Berlin 1985
Pertl, Josef: Stadtgartendirektor Josef Pertl, Berlin, anlässlich der Jubiläumstagung in Düsseldorf am 4. Juli 1937 über „Weltanschauung und Gartenkunst“. In: Die Gartenkunst 50 (1937) H.10, 211-216
Runge, Karsten: Die Entwicklung der Landschaftsplanung in ihrer Konstitutionsphase 1935-1973. Dissertation. (Landschaftsentwicklung und Umweltforschung. Schriftenreihe des Fachbereichs Landschaftsentwicklung der TU Berlin Bd. 73). – Berlin 1990
Schoenichen, Walter: Gesetzliche Grundlagen und Grundforderungen der Landschaftspflege . In: Naturschutz 18 (1937), H. 5, 113-117
Schwarz, Max Karl: Nochmals zeitgemässe Gedanken über Garten und Landschaftsgestaltung. In: Nochmals: Zeitgemäße Gedanken über Garten- und Landschaftsgestaltung. In: Gartenbau im Reich 23 (1942) H. 6, 94-95, sowie Anhang 7 des Rundbriefs vom 8.4.1942 im SN 118, 4 S.
Schwenkel, Hans: Grundzüge der Landschaftspflege. (Landschaftsschutz und Landschaftspflege Bd. 2). – Neudamm und Berlin 1938
Seifert, Alwin: Schreiben an Todt vom 18. November 1933 im BArch Lichterfelde (46.01/1487)
Seifert, Alwin: Die Wiedergeburt landschaftsgebundenen Bauens. In: Die Straße 8 (1941) H. 17/18, S. 286-289
Seifert, Alwin: Ein Leben für die Landschaft. – Düsseldorf-Köln 1962
Sieferle, Rolf Peter: Fortschrittsfeinde? Opposition gegen Technik und Industrie von der Romantik bis zur Gegenwart. – München, 1984
Voigt, Annette & Zutz, Axel: Zum Umgang mit dem, was nicht sein darf: Reflexionen über die ,gute Sache’ Naturschutz im Nationalsozialismus. In: Gröning, Gert & Wolschke-Bulmahn, Joachim (Hrsg.): Naturschutz und Demokratie!? Dokumentation der Beiträge zur Veranstaltung der Stiftung Naturschutzgeschichte und des Zentrums für Gartenkunst und Landschaftsarchitektur (CGL) der Leibniz Universität Hannover in Kooperation mit dem Institut für Geschichte und Theorie der Gestaltung (GTG) der Universität der Künste Berlin (CGL-Studies. Schriftenreihe des Zentrums für Gartenkunst und Landschaftsarchitektur der Leibniz Universität Hannover, Band 3). – München 2006, 193-197
Wolschke, Joachim: Landespflege und Nationalsozialismus. ein Beitrag zur Geschichte der Freiraumplanung. Diplomarbeit Universität Hannover 1980
Zutz, Axel: Wege grüner Moderne: Praxis und Erfahrung der Landschaftsanwälte des NS-Staates zwischen 1930 und 1960. In: Mäding, Heinrich; Strubelt, Wendelin (Hrsg.): Vom Dritten Reich zur Bundesrepublik. Beiträge einer Tagung zur Geschichte von Raumforschung und Raumplanung. Arbeitsmaterial der Akademie für Raumplanung und Landesforschung Nr.346, Hannover, 2009, 101-148